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Programmbeschwerde von Ingrid
Diese Beschwerde kannst du anpassen und dann in deinem Namen abschicken.
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19.03.2026 | 19:50 Uhr
T V
Kindersendung
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Verschwendung
Wahlbeeinflussung
Werbemissbrauch
Zensur
Begründung und weitere Details:
Förmliche Programmbeschwerde gemäß Medienstaatsvertrag und ZDF-Staatsvertrag zur Sendung „logo!“ vom 19. März Hiermit erhebe ich förmlich Programmbeschwerde gegen die Ausstrahlung der Kindernachrichtensendung „logo!“ vom 19. März. Nach meiner Auffassung verstößt die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung gegen zentrale programmrechtliche Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere gegen die Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie dem ZDF-Staatsvertrag. Gemäß § 26 Abs. 2 Medienstaatsvertrag sind öffentlich-rechtliche Angebote den Grundsätzen der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt sowie Ausgewogenheit verpflichtet. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ZDF-Staatsvertrag der Auftrag, Inhalte sachgerecht, wahrheitsgemäß und unter Achtung der Vielfalt der Meinungen zu gestalten. Für Kinderformate gelten hierbei besonders hohe Anforderungen an Verantwortung, Sensibilität und altersgerechte Aufbereitung. In der genannten Sendung wurden zwei Beiträge zum Thema Religion unmittelbar aufeinanderfolgend ausgestrahlt (Ramadan / Christentum). Diese redaktionelle Entscheidung erzeugt für die junge Zielgruppe zwangsläufig eine vergleichende Wahrnehmung. Während der Beitrag über den Ramadan ausschließlich positiv und erklärend gehalten ist, wird das Christentum im anschließenden Beitrag in erheblichem Maße negativ konnotiert. Insbesondere durch die undifferenzierte Darstellung von „schlimmen Fehlern“ und „schrecklichen Verbrechen an Kindern“ entsteht ein pauschalisierender Eindruck, ohne dass eine altersgerechte Einordnung oder Differenzierung erfolgt. Diese Form der Gegenüberstellung begründet aus meiner Sicht: - einen Verstoß gegen das Gebot der Ausgewogenheit (§ 26 MStV), - eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und objektiven Darstellung, - sowie eine nicht hinreichend altersgerechte Aufbereitung eines sensiblen Themas im Kinderprogramm. Gerade im Kinderprogramm ist zu berücksichtigen, dass Inhalte aufgrund der geringeren Differenzierungsfähigkeit besonders prägend wirken. Eine derart unausgewogene Darstellung kann die Meinungsbildung in unzulässiger Weise beeinflussen. Darüber hinaus sind die Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen, insbesondere: - Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), der eine Benachteiligung aufgrund religiöser Zugehörigkeit untersagt, - sowie Art. 4 GG (Religionsfreiheit), der eine staatlich vermittelte oder begünstigte Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften ausschließt. Ich bitte Sie daher um eine fundierte Stellungnahme zu folgenden Punkten: 1. Wie wird die Einhaltung der Vorgaben aus § 26 MStV in der konkreten Sendung begründet? 2. Welche redaktionellen Kriterien führten zur inhaltlichen Ausgestaltung und direkten Abfolge der Beiträge? 3. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um künftig eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausgewogenheit und Altersgerechtigkeit sicherzustellen? Ich bitte um eine schriftliche Antwort im Rahmen des vorgesehenen Beschwerdeverfahrens und behalte mir vor, die Angelegenheit gegebenenfalls den zuständigen Gremien weiter vorzulegen.
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